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LG Rostock, 15.08.2011 - 18 StVK 601/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 66 StGB, § 67d StGB
Sicherungsverwahrung: Entlassung zur Bewährung bei Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Maßregel mangels der Gefahr schwerer Gewalttaten; Begriff der schweren Gewalttaten - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Rostock, 15.08.2011 - 18 StVK 601/11
- LG Rostock, 20.12.2011 - 18 StVK 601/11
- OLG Rostock, 08.02.2012 - I Ws 6/12
- BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Marburg, 21.06.2011 - 7 StVK 282/11
Beendigung der Sicherungsverahrung aufgrund Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 - …
Auszug aus LG Rostock, 15.08.2011 - 18 StVK 601/11
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erstreckt sich nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts Marburg (LG Marburg, Beschluss vom 21.06.2011, Az.: 7 StVK 282/11), der sich die hiesige Kammer anschließt, nicht nur auf die Frage der Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung, sondern auch auf die Rechtsfolgen, die mit der Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Maßregel eintreten.Nach allem erfordert die Verhältnismäßigkeit - hier unter dem Blickwinkel der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit - jedenfalls vorliegend die Aussetzung zur Bewährung (LG Marburg, Beschluss vom 21.06.2011, Az.: 7 StVK 282/11).
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus LG Rostock, 15.08.2011 - 18 StVK 601/11
In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG Urteil 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2333/08). - BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche …
Auszug aus LG Rostock, 15.08.2011 - 18 StVK 601/11
Die Regelungen dürfen nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE 109, 190, 240).